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HAUSORDNUNG
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Fassung  06.11.2019

Präambel:        An der Kaiserin-Augusta-Schule haben alle grundsätzlich

  • das Recht auf respektvollen Umgang miteinander
  • das Recht auf ungestörtes Lernen

Während der Bauphase ab Frühjahr 2019 können sich kurzfristige Änderungen der Hausordnung ergeben.

1.      Aufenthalt vor Unterrichtsbeginn, in den Pausen und nach dem Unterricht

Vor Unterrichtsbeginn

In der Regel beginnt der Unterricht pünktlich mit der ersten Stunde um 8.10 Uhr mit dem zweiten Klingelzeichen. Ab 7.55 Uhr ist den Schüler*innen der Sekundarstufe I (Jg. 5-9) der Zugang zu den Klassenräumen geöffnet. Zuvor halten sie sich auf dem Hof oder bei ungünstiger Witterung, im Foyer auf. Fachräume werden erst kurz vor Beginn des Unterrichts von den Fachlehrer*innen geöffnet. In Einzelfällen kann eine Lehrer*in aus nicht voraussehbaren Gründen verhindert sein, den Unterricht pünktlich zu beginnen. Sollte die Verzögerung länger als 5 Minuten dauern, ist dies im Sekretariat zu melden, damit für eine Vertretung gesorgt werden kann. Die Meldung erfolgt durch die Klassensprecher*in.

Schulgebäude

 Das Schulgebäude ist ein gemeinschaftlicher Raum, der der Schulgemeinde zur Verfügung steht und für dessen Gestaltung alle Mitglieder der Schulgemeinde Verantwortung tragen.

Deshalb ist ein verantwortungsbewusster Umgang mit den Räumen des Hauses und den Einrichtungsgegenständen der Schule eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass sich alle wohl fühlen und sich dem Lernen gegenüber öffnen können. Dem entsprechend stellen vorsätzliche Beschädigungen jedweder Art, insbesondere Zerstörung und Beschmutzung, einen Verstoß gegen  Schulverfassung und Hausordnung dar und werden nicht geduldet.

Alle Mitglieder der Schulgemeinde achten darauf, dass Abfälle und Verpackungsmaterialien in die dafür vorgesehenen Behälter gebracht werden.

In den Pausen

In den 5-Minuten-Pausen bleiben die Schüler*innen der Sekundarstufe I in ihren Klassenräumen, auf ihren Fluren oder wechseln in die Fachräume. Sowohl innerhalb der Klassen- und Fachräume als auch in den öffentlichen Bereichen (Flur, Foyer) gilt die Verpflichtung zu verantwortungsbewusstem Verhalten. Alles, was Personen und Sachen gefährdet, ist zu unterlassen. Dies gilt insbesondere vor den Fachräumen für die Wartezeiten bis zum Öffnen der Tür durch die Fachlehrer*in. Die im Pavillon unterrichteten Schüler*innen dürfen sich im Nahbereich des Pavillons aufhalten.
Die großen Pausen beginnen um 9.45 Uhr bzw. 11.35 Uhr. Die Schüler*innen der Sekundarstufe I verlassen ihre Klassenräume und gehen auf den Hof oder in das Foyer. Die Klassenräume werden zu Beginn der großen Pausen von den Fachlehrer*innen abgeschlossen und von den Pausenaufsichten um 10.00 Uhr bzw. 11.50 Uhr aufgeschlossen. Wenn nach den großen Pausen Unterricht in Fachräumen stattfindet, nehmen die Schüler*innen das Material mit in die Pause.

In Regenpausen (3-maliges Klingelzeichen) bleiben die Schüler*innen in ihren Klassenräumen. Die Schüler*innen der Sekundarstufe I dürfen das Schulgelände nicht verlassen, soweit im Einzelfall nicht besondere Maßnahmen getroffen werden bzw. schulorganisatorische Erfordernisse dazu führen.

Schüler*innen der Sekundarstufe II können während der Pausen und in ihren Freistunden das Schulgelände verlassen. Das Schulgelände umfasst für die Sekundarstufe I die Schulgebäude am Georgsplatz und den Schulhof. Der Schulhof teilt sich in eine „ballfreie Zone“ (Hauptgebäude bis Steinkreis) und eine „Ballzone“.

Mit dem Klingelzeichen um 10.00 Uhr bzw. 11.50 Uhr kehren die Schüler*innen in ihre Unterrichtsräume zurück. Wenn nachmittags Unterricht stattfindet, besteht die Möglichkeit, in den Mittagspausen  eine warme Mahlzeit einzunehmen. Weitere Aufenthaltsräume stehen zur Verfügung: z.B. die Bibliothek und der Projektionsraum.

 

 

 

 

 

Nach dem Unterricht

Nach dem Unterricht verlassen die Schüler*innen das Schulgebäude, soweit sie nicht an weitere schulische Verpflichtungen gebunden sind (z.B. Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Klassendienste). Klassen und Kurse legen einen Ordnungsdienst fest, der für die Sauberkeit und Ordnung des Raumes nach Unterrichtsschluss verantwortlich ist. Die Klassen- bzw. Kurslehrer*innen der Sek I vermerken die entsprechenden Namen im Klassenbuch bzw. Kursheft.

Nach der letzten Unterrichtsstunde stellen die Schülerinnen und Schüler alle Stühle auf die Tische, sie schließen die Fenster und bringen Abfälle in die Mülleimer. Die Fachlehrer*in der letzten Unterrichtsstunde vergewissert sich, dass die Klasse/der Kurs den Raum in einem aufgeräumten Zustand verlässt. Der Ordnungsdienst fegt den Raum, fährt ggf. die Rollos hoch und macht das Licht aus.

Falls Wartezeiten bis zum Beginn einer Arbeitsgemeinschaft überbrückt werden müssen, werden Aufenthaltsmöglichkeiten mit der Schulleitung abgesprochen.

2. Vermeidung von Unfällen und Gefahren
Alle Mitglieder der Schulgemeinde sind zur Unfallverhütung verpflichtet. Deshalb ist schnelles Laufen im Treppenhaus und in den Räumen nicht gestattet. Alle Spiele oder Verhaltensweisen, die die Gesundheit gefährden, sind im gesamten Schulgelände streng verboten, insbesondere das Werfen mit harten Gegenständen (Kastanien, Schneebällen z. B.).
Bei Unfällen sind unverzüglich eine Lehrperson, der Hausmeister oder die Sekretär*in zu verständigen. Soweit keine andere Verständigung mit den Mitgliedern des Sanitätsdienstes möglich ist, wird der schuleigene Sanitätsdienst durch viermaliges kurzes Schellen gebeten, sich vor der Hausmeisterloge einzufinden.
Fahrräder werden durch den Seiteneingang oder das Hoftor der Schule zu den Fahrradständern auf dem Schulhof geschoben. Das Befahren des Schulhofs mit Rädern o.ä. und das das Benutzen von Inlineskatern ist nicht gestattet. Skateboards, Roller, Kickboards etc. können nur nach Absprache mit der Klassenlehrer*in mitgebracht werden und dürfen auf dem Schulgelände und im Gebäude nicht benutzt werden.
Alle Mitglieder der Schulgemeinde sind verpflichtet, sich über den Alarmplan der Schule zu informieren und ihn im Notfall und bei Übungen zu beachten. Dauerklingeln bzw. Dauerton der Sirene bedeutet Feueralarm. Alle verlassen entsprechend der Brandordnung das Gebäude.
3. Sonstiges
Während der großen Pausen können am Schulkiosk Obst, Milchprodukte, Backwaren und Getränke gekauft werden. Gemäß einem Beschluss der Schulkonferenz sollen reine Süßigkeiten und koffeinhaltige Getränke nicht im Angebot sein.

 

Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt ein generelles Rauchverbot.  Das betrifft auch den Konsum von elektronischen Inhalationsprodukten (z.B. E-Shishas). Das Rauchen unmittelbar vor dem Haupteingang ist unerwünscht.
Das Sekretariat ist für allgemeine Belange der Schüler*innen in der Regel nur während der großen Pausen geöffnet (z.B.: Schüler*innenausweise, Schulbescheinigungen, KVB-Ausweise usw.).
Die Bibliothek bzw. das Selbstlernzentrum kann, soweit eine Aufsicht eingerichtet ist, von der Sekundarstufe II benutzt werden. Schüler*innen der Sekundarstufe I dürfen in den großen Pausen und in der Mittagspause (entsprechend der Öffnungszeiten) die Bibliothek nutzen.
Für die Nutzung von mobilen Endgeräten durch die Schüler*innen gelten seit dem 01.08.2019 besondere Regelungen.

Generell gilt für Schüler*innen ein Nutzungsverbot im Hauptgebäude am Georgsplatz.

Niemand darf gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt werden. Tonaufnahmen sind nicht erlaubt. Das Abspielen von Filmen ist untersagt. Ausnahmen werden mit den Fachlehrer/innen abgesprochen. Wertsachen, elektronische Unterhaltungs- und Spielgeräte  und größere Geldbeträge sollen nicht mit in die Schule gebracht werden.

Fundsachen werden beim Hausmeister abgegeben.

 

 

PC-/Internetnutzung:
 

Computer-Nutzungsordnung (Stand 31.05.2011)

Präambel

Die nachfolgende Nutzungsordnung stellt wichtige Grundregeln im Umgang mit Computern der Schule durch Schüler*innen auf. Insbesondere müssen Schüler*innen darauf achten, dass

  • mit den Computern der Schule und dazugehörigen Geräten sorgfältig umgegangen wird,
  • fremde Rechte und insbesondere das Urheberrecht beachtet werden, vor allem dass Materialien, die von anderen Personen stammen, nicht unberechtigt veröffentlicht werden und dass kein unberechtigter Download von Musikdateien, Spielen etc. erfolgt.
  • illegale Inhalte weder veröffentlicht noch im Internet aufgerufen werden,
  • persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Personenfotos) von Lehrkräften, Schüler*innen und sonstigen Personen dürfen nicht unberechtigt im Internet veröffentlich werden. Es gelten die schulrechtlichen Regelungen des § 120 SchG sowie die Bestimmungen der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze. (BDSG/DSGNw)
  • Die Nutzung erfolgt auf der Basis der Schulordnung. Fehlverhalten unterliegen den Bedingungen des Schulgesetzes, speziell des § 53, sowie den Regelungen der Schulverfassung und der Schul- und Hausordnung.
  1. Benutzung der Computer und sonstiger Hardware in der Schule
  • 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen des Abschnitts A gelten für die Nutzung der Computer, Computerdienstleistungen, Blogs, Wikis und Netzwerke, die von der Kaiserin-Augusta-Schule betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die Nutzung der von der Schule gestellten Computer sowie der iPads in den Computerräumen und Klassenräumen, in der Bibliothek sowie die Nutzung zentraler Server-Dienste der Schule. Darüber hinaus gelten die Regelungen für Computer und sonstige mit digitaler Netzwerktechnik ausgestattete digitale Endgeräte, die von den Schulangehörigen in die Schule mitgebracht werden, soweit sie nach Sinn und Zweck auch auf diese Geräte anwendbar sind.

  • 2 Nutzungsberechtigte

Die in § 1 Satz 1 genannten Computer und Dienste der Kaiserin-Augusta-Schule können grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten von allen angehörigen Schüler*innen, soweit sie im Besitz eines Schüler*innenausweises der KAS sind, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen genutzt werden, soweit die Computer nicht im Einzelfall besonderen Zwecken vorbehalten sind. Die Schulleitung oder in Absprache mit dieser der verantwortliche Administrator kann weitere Personen zur Nutzung zulassen (z.B. Gastschüler*innen). Die Benutzung kann eingeschränkt, (zeitweise) versagt oder (zeitweise) zurückgenommen werden, wenn nicht gewährleistet erscheint, dass die betreffende Schüler*in ihren bzw. seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird. Mögliche Sanktionen ergeben sich aus § 53 SchG.

  • 3 Schulorientierte Nutzung

Die schulische IT-Infrastruktur (z.B. schulische Computersysteme, Internetzugang, Software, Peripheriegeräte wie Drucker oder Scanner) darf nur für schulische Zwecke genutzt werden. Als Nutzung zu schulischen Zwecken ist neben Arbeiten im Rahmen des Unterrichts sowie der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts auch die Nutzung zum Zwecke der Ausbildungs- und Berufsorientierung und der politischen, zeitgeschichtlichen, technischen oder sprachlichen Weiterbildung sowie ein elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des Adressat*innenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht.

  • 4 Gerätenutzung

(1) Die Bedienung der von der Schule gestellten oder erlaubterweise von Schüler*innen mitgebrachten privaten stationären oder portablen Computer oder netzwerkfähigen Endgeräte einschließlich jedweder Hard- und Software hat entsprechend den Anweisungen der aufsichtsführenden Lehrkraft oder sonstigen Aufsichtspersonen oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person zu erfolgen.

(2) Gegenüber den nach § 2 nutzungsberechtigten Schüler*innen, welche die Geräte entgegen den Instruktionen und Anweisungen der aufsichtsführenden Person nutzen, können geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, damit die Betriebssicherheit aufrechterhalten bzw. wieder hergestellt werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Untersagung der weiteren Nutzung der Geräte auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum.

(3) Die Schüler*innen sind zum sorgsamen Umgang mit den von der Schule gestellten Geräten verpflichtet. Insbesondere sind die Computertastaturen vor Beschmutzungen oder Kontaminierung mit Flüssigkeiten zu schützen. Das Essen und Trinken während der Nutzung der von der Schule gestellten Computer ist untersagt.

(4) Nach Beendigung der Nutzung muss der Raum ordnungsgemäß verlassen werden. Dabei ist jede Nutzer*in für ihren Arbeitsplatz verantwortlich (PC ordnungsgemäß herunterfahren, Gerät/Monitor ausschalten, Arbeitsplatz aufräumen, Stuhl ordentlich an den Tisch stellen).

  • 5 Beschädigung der Geräte

Störungen oder Schäden an den von der Schule gestellten Computern sind der Aufsicht führenden Person oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person unverzüglich zu melden. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen ist strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Darüber hinaus kann der handelnden Person die weitere Nutzung dieser Geräte auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden. Es gilt die Schulordnung.

  • 6 Sonstige Einwirkung auf Geräte oder gespeicherte Daten

(1) Veränderungen der Installation und Konfiguration der von der Schule gestellten Computersysteme und des Netzwerkes (z.B. durch das Einschleusen von Viren, Würmern oder Trojanischen Pferden) sowie Manipulationen an der schulischen Hardwareausstattung sind untersagt. Fremdgeräte (insbesondere private Notebooks oder sonstige mit drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerktechniken ausgestattete digitale Endgeräte) dürfen nicht ohne Zustimmung der Aufsicht führenden Lehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person an Computersysteme der Schule oder an das schulische Netzwerk angeschlossen werden. Das Ein- und Ausschalten der von der Schule gestellten Computersysteme erfolgt ausschließlich durch die Aufsicht führende Lehrkraft bzw. die für die Computernutzung verantwortliche Person oder mit deren ausdrücklicher Zustimmung.

(2) Das Verändern, Löschen, Entziehen oder sonstige Unbrauchbarmachen von Daten, die auf den von der Schule gestellten Computern von anderen Personen als der jeweiligen Nutzer*in gespeichert wurden, ist grundsätzlich untersagt. Automatisch geladene Programme (wie Virenscanner) dürfen nicht deaktiviert oder beendet werden. Ausnahmsweise darf eine Veränderung oder Löschung solcher Daten auf Anweisung oder mit Zustimmung der Aufsicht führenden Lehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person erfolgen, wenn hierdurch keine Rechte dritter Personen (z.B. Urheberrechte, Datenschutz) verletzt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Datenlöschung oder -veränderung im Einvernehmen mit der Berechtigten erfolgt.

(3) Die Installation von Software – egal in welcher Form – auf den von der Schule gestellten Computern ist nur nach Genehmigung durch die für die Computernutzung verantwortliche Person zulässig.

  1. Abruf von Internet-Inhalten
  • 7 Verbotene Nutzungen

Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts und des Jugendschutzrechts, sind zu beachten. Es ist vor allem verboten, pornografische, gewaltverherrlichende, rassistische oder sonst jugendgefährdende Inhalte (z.B. nach dem Jugendschutzgesetz indizierte oder die Menschenwürde verletzende Inhalte) aufzurufen oder zu speichern. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der Aufsicht führenden Lehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person unverzüglich Mitteilung zu machen.

  • 8 Download von Internet-Inhalten

(1) Der Download, d.h. das Kopieren, von Dateien (vor allem von Musikstücken und Filmen), die in so genannten File-Sharing-Netzwerken angeboten werden, sind untersagt. Auch die Umgehung von Kopierschutzmechanismen ist generell nicht erlaubt. Im Übrigen sind für Kopien die gesetzlichen Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG zu beachten.

(2) Die Installation von heruntergeladenen Anwendungen auf von der Schule zur Verfügung gestellten Computern ist entsprechend § 9 Absatz 3 nur nach Genehmigung durch die für die Computernutzung verantwortliche Person zulässig. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien aus dem Internet, ist zu vermeiden. Sollte ein*e Nutzer*in außerhalb schulischer Zwecke oder sonst unberechtigt Daten in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist die Schulleitung bzw. die für die Computernutzung zuständige Person berechtigt, diese Daten zu löschen.

  • 9 Online-Abschluss von Verträgen: kostenpflichtige Angebote

Schüler*innen dürfen im Rahmen der Nutzung von Internetinhalten weder im Namen der Schule noch im Namen anderer Personen oder selbstverpflichtend Vertragsverhältnisse aufgrund von Angeboten in Informations- und Kommunikationsdiensten eingehen. Ohne Erlaubnis der Schulleitung dürfen des Weiteren keine für die Schule kostenpflichtigen Dienste im Internet in Anspruch genommen werden.

  1. Veröffentlichung von Inhalten im Internet
  • 10 Illegale Inhalte

(1) Es ist untersagt, pornografische, gewaltverherrlichende, rassistische, jugendgefährdende, beleidigende oder sonst strafrechtlich verbotene Inhalte im Internet zu veröffentlichen, zu versenden oder sonst zugänglich zu machen. Ferner dürfen Inhalte, die dem Ansehen oder dem Erscheinungsbild der Schule schaden, nicht verbreitet werden.

(2) Kommerzielle und parteipolitische Werbung sind untersagt, soweit die Schulleitung oder eine von ihr autorisierte Person sie nicht im Einzelfall in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen zulässt.

  • 11 Veröffentlichung fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte

Texte, (gescannte) Bilder oder sonstige urheberrechtlich geschützte fremde Inhalte (z.B. Audio- und Videodateien) dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers oder der sonstigen Rechteinhaber*innen im Internet zum Abruf bereitgestellt, also veröffentlicht werden. Gemeinfreie Werke (insbesondere amtliche Fassungen von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Bekanntmachungen sowie Werke, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist) dürfen jedoch ohne Erlaubnis im Internet veröffentlicht werden. Ist in einem Einzelfall zweifelhaft, ob Urheberrechte durch eine Veröffentlichung verletzt werden, ist entweder die zuständige Lehrkraft [z.B. Klassenlehrer*in] oder – soweit vorhanden – die Internetbeauftragte vor der Veröffentlichung zu kontaktieren.

  • 12 Beachtung von Bildrechten

Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Die Veröffentlichung von Fotos im Internet ist nur gestattet mit der Genehmigung der abgebildeten Personen, im Falle der Minderjährigkeit auch von deren Erziehungsberechtigten.

  • 13 Schulhomepage, Wikis, Blog

Nach § 2 nutzungsberechtigte Schüler*innen dürfen Inhalte auf der Schulhomepage, auf dem Wiki oder in den entsprechenden Blogs nur mit Zustimmung der Schulleitung oder der für die Computernutzung zuständigen Person veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Internetseiten im Namen oder unter dem Namen der Schule bedarf stets der Genehmigung durch die Schulleitung oder einer durch sie autorisierten Person. Dies gilt auch im Falle von Veröffentlichungen außerhalb der Schulhomepage – etwa im Rahmen von Schul- oder Unterrichtsprojekten.

  • 14 Verantwortlichkeit

Die nach § 2 nutzungsberechtigten Schüler*innen sind für die von ihnen im Internet veröffentlichten Inhalte und Äußerungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen (z.B. Vorliegen der Strafmündigkeit ab 14 Jahren; zivilrechtliche Deliktsfähigkeit) verantwortlich, soweit sie nicht glaubhaft machen können, dass ein Missbrauch ihrer Nutzerkennung durch andere Personen – etwa nach vorher vergessener Abmeldung des nach § 2 Nutzungsberechtigten – stattgefunden hat. Gegenüber der verantwortlichen Schüler*in können Maßnahmen nach § 2 Satz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 ergriffen werden.

  • 15 Bekanntgabe persönlicher Daten im Internet

Schüler*innen ist es untersagt, ihre persönlichen Daten (z.B. Telefonnummer, Adresse, E-Mail-Adresse oder ähnliches) oder Personenfotos ohne Einwilligung der Aufsicht führenden Lehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person im Internet, etwa in Chats oder Foren, bekannt zu geben.

  1. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis
  • 16 Aufsichtsmaßnahmen, Administration

(1) Die Schule ist zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr im Rahmen des Schulnetzes (Zentralserver) zu protokollieren bzw. zu kontrollieren. Darüber hinaus können bei der Inanspruchnahme von schulischen Computersystemen oder Netzwerken die zur Sicherung des Betriebs, zur Ressourcenplanung, zur Verfolgung von Fehlerfällen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlichen personenbezogenen Daten zum erfolgten Datenverkehr elektronisch protokolliert werden. Die für die Administration zuständige Person ist berechtigt, zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Netzwerkbetriebes (z.B. technische Verwaltung des Netzwerkes, Erstellung zentraler Sicherungskopien, Behebung von Funktionsstörungen) oder zur Vermeidung von Missbräuchen (z.B. strafbare Informationsverarbeitung oder Speicherung) Zugriff auf die Daten der Nutzer*innen im Serversystem der Schule zu nehmen, sofern dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist. Gespeicherte Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen. Die Schule wird von ihren Einsichtsrechten nur in Fällen des Verdachts von Missbrauch und bei verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch machen.

(2) Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses im Sinne des § 88 TKG wird gewährleistet.

(3) Die für die Computerinfrastruktur Verantwortlichen haben die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die vorgenannten Systeme bekannt gewordenen Daten geheim zu halten. Zulässig sind Mitteilungen, die zum Betrieb der Rechner und Dienste, zur Erstellung von Abrechnungen, zur Anzeige strafbarer Handlungen und zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen erforderlich sind.

  1. Schlussvorschriften
  • 17 Inkrafttreten, Nutzerbelehrung

(1) Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft. Alle nach § 2 Nutzungsberechtigten werden über diese Nutzungsordnung unterrichtet. Einmal zu jedem Schuljahresbeginn findet eine Aufklärungs- und Fragestunde hinsichtlich der Inhalte der Nutzungsordnung statt, die im Klassenbuch protokolliert wird.

(2) Die nach § 2 nutzungsberechtigten Schüler*innen, im Falle der Minderjährigkeit außerdem ihre Erziehungsberechtigten, versichern durch ihre Unterschrift (siehe Anhang), dass sie diese Nutzungsordnung anerkennen. Dies ist Voraussetzung für die Nutzung.

  • 18 Verstöße gegen die Nutzungsordnung

Schüler*innen, die unbefugt Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder verbotene Inhalte nutzen, können gegebenenfalls zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. In jedem Fall gelten die Schulordnung und die Schulverfassung. Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung für das Netz und die Arbeitsstation schulordnungsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.

  • 19 Haftung der Schule

(1) Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen oder dass das System fehlerfrei oder ohne Unterbrechung läuft.

(2) Aufgrund der begrenzten Ressourcen können insbesondere die jederzeitige Verfügbarkeit der Dienstleistungen sowie die Integrität und die Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ungeachtet der sich aus § 16 ergebenden Pflichten nicht garantiert werden. Die Nutzer haben von ihren Daten deswegen Sicherheitskopien auf externen Datenträgern anzufertigen.

(3) Die Schule haftet vertraglich im Rahmen ihrer Aufgaben als Systembetreiber nur, soweit ihr, den gesetzlichen Vertreter*innen, Erfüllungsgehilf*innen oder Dienstverpflichteten ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Schule sowie ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter*innen, Erfüllungsgehilf*innen oder Dienstverpflichteten bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Bei Vermögensschäden im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung jedenfalls auf einen Höchstbetrag von EUR 2.000 begrenzt.

  • 20 Änderung der Nutzungsordnung, Wirksamkeit

(1) Die Schulleitung behält sich das Recht vor, diese Nutzungsordnung jederzeit ganz oder teilweise zu ändern. Über Änderungen werden alle Nutzer*innen durch Aushang informiert. Die Änderungen gelten grundsätzlich als genehmigt, wenn der jeweilige Nutzer die von der Schule gestellten Computer und die Netzinfrastruktur nach Inkrafttreten der Änderungen weiter nutzt. Werden durch die Änderungen Datenschutzrechte oder sonstige erhebliche persönliche Rechte der Nutzer*innen betroffen, wird erneut die schriftliche Anerkennung der geänderten Nutzungsbedingungen bei den Nutzern eingeholt. Bei Änderungen der Nutzungsordnung, welche die Rechte minderjähriger Nutzer*innen beeinträchtigen, wird in jedem Fall die Einwilligung der personensorgeberechtigten Personen eingeholt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.