Für jede Schülerin, jeden Schüler besteht gemäß § 43 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) NRW die Verpflichtung zur aktiven Teilnahme am Unterricht.
Alle Fehlzeiten vom Unterricht, die nicht spontan krankheitsbedingt oder unvorhersehbar sind, müssen beantragt werden und setzen eine Beurlaubung/Befreiung vom Unterricht seitens der Schule voraus. Diese ist von den Erziehungsberechtigten frühzeitig zu beantragen – in der Regel mindestens eine Woche im Voraus – schriftlich über die Klassenleitung bzw. über die Stufenleitung, damit eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist.
Sie können den Antrag formlos stellen, oder auch das Formular für den Antrag auf Beurlaubung/Befreiung vom Unterricht verwenden.
Von der Teilnahmepflicht am Unterricht kann können Schüler*innen nur gemäß § 43 Abs. 4 SchulG NRW beurlaubt bzw. vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Es sollten nur solche Beurlaubungen beantragt und ausgesprochen werden, die mit gesundheitlichen Maßnahmen, mit besonderen privaten Umständen oder schulähnlichen Zielen zu rechtfertigen sind. Mögliche Gründe für Beurlaubungen sind:
- notwendige, nicht auf einen unterrichtsfreien Nachmittag verschiebbare Arzttermine
- familiäre Anlässe (z.B. Jubiläen, Trauerfälle…)
- gesundheitliche Therapien (z.B. Mutter-Kind-Kur…)
- sportliche Veranstaltungen (z.B. überregionale Wettkämpfe, Trainingslager…)
- musische oder wissenschaftliche Aktivitäten (z.B. Jugend musiziert, Jugend forscht)
- religiöse Anlässe (z.B. religiös begründete Feiern oder Familienfeste…)
Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht überschreiten. Die betroffenen Schüler*innen sowie die Eltern werden darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Pflicht besteht, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. Die Schüler*innen sollen sich bei ihren Mitschüler*innen nach dem versäumten Stoff erkundigen.
Grundsätzlich sollen Eltern, Schüler*innen und Lehrer*innen darum bemüht sein, dass so wenig Unterricht wie möglich versäumt wird. Das Fehlen bei Klassenarbeiten ist insbesondere zu vermeiden. Führt die Beurlaubung ausnahmsweise zu einem Versäumnis einer Klassenarbeit oder Klausur, ist vor der Beurlaubung unbedingt Rücksprache mit der betroffenen Fachlehrkraft zu nehmen.
Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf eine Beurlaubung eines Schülers, einer Schülerin vom Schulbesuch und von sonstigen Schulveranstaltungen wird von der Schulleitung nur aus wichtigen Gründen genehmigt; Nachweise darüber sind als Bescheinigung vorzulegen.